Baumaßnahmen und Artenschutz

Abbruch-, Sanierungs- und Umbauvorhaben von Gebäuden oder Gebäudeteilen können im Konflikt mit dem Artenschutz stehen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Tiere in ihrem Lebensraum beeinträchtigt werden.

Betroffen sind insbesondere Vögel, vor allem Gebäude- und Fassadenbrüter, Fledermäuse, Kleinsäuger und Reptilien, z.B.:

Nach Bundesnaturschutzgesetz § 44 ist es verboten,  Tiere zu töten oder zu verletzen, sie zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen. Ohne Prüfung, ob Tiere durch die Baumaßnahmen beeinträchtigt werden, darf die Naturschutz­behörde keine Genehmigung erteilen. Dies gilt auch im Fall der Beseitigung von Bäumen oder Sträuchern.